Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 88a

§ 88a – Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten

Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten. Anderenfalls ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.

Kurz erklärt

  • Die Witwen- oder Witwerrente darf nicht höher sein als die Rente des Verstorbenen wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters.
  • Wenn die Witwen- oder Witwerrente zu hoch ist, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten verringert.
  • Dies betrifft sowohl Witwenrenten als auch Witwerrenten.
  • Die Regelung sorgt dafür, dass die Rentenbeträge im Verhältnis zur Rente des Verstorbenen bleiben.
  • Ziel ist eine gerechte Verteilung der Rentenleistungen.