Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 86a
§ 86a – Zugangsfaktor
Bei Renten für Bergleute ist als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors (§ 77) die Vollendung des 64. Lebensjahres zugrunde zu legen. § 77 Abs. 3 Satz 2 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hälfte der Entgeltpunkte drei Fünftel der Entgeltpunkte treten. § 77 Abs. 4 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu legen ist.
Kurz erklärt
- Für Bergleute gilt ein Mindestalter von 64 Jahren zur Bestimmung des Zugangsfaktors für Renten.
- Bei Renten für Bergleute werden anstelle der Hälfte der Entgeltpunkte drei Fünftel der Entgeltpunkte verwendet.
- Für bestimmte Regelungen gilt ein Mindestalter von 62 Jahren zur Bestimmung des Zugangsfaktors für Bergleute.
- Die Regelungen beziehen sich speziell auf die Rentenansprüche von Bergleuten.
- Es gibt Anpassungen in der Berechnung der Entgeltpunkte für Bergleute im Vergleich zu anderen Renten.