Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 86a

§ 86a – Zugangsfaktor

Bei Renten für Bergleute ist als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors (§ 77) die Vollendung des 64. Lebensjahres zugrunde zu legen. § 77 Abs. 3 Satz 2 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hälfte der Entgeltpunkte drei Fünftel der Entgeltpunkte treten. § 77 Abs. 4 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu legen ist.

Kurz erklärt

  • Für Bergleute gilt ein Mindestalter von 64 Jahren zur Bestimmung des Zugangsfaktors für Renten.
  • Bei Renten für Bergleute werden anstelle der Hälfte der Entgeltpunkte drei Fünftel der Entgeltpunkte verwendet.
  • Für bestimmte Regelungen gilt ein Mindestalter von 62 Jahren zur Bestimmung des Zugangsfaktors für Bergleute.
  • Die Regelungen beziehen sich speziell auf die Rentenansprüche von Bergleuten.
  • Es gibt Anpassungen in der Berechnung der Entgeltpunkte für Bergleute im Vergleich zu anderen Renten.