Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 84

§ 84 – Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)

(1) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, der gleichzeitig Kindererziehungszeit ist, die um ein Drittel erhöhten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zugeordnet. (2) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt. (3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des Absatzes 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielfältigt.

Kurz erklärt

  • Für Monate mit Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung gibt es erhöhte Entgeltpunkte.
  • Bei Monaten mit beitragsgeminderten Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung werden die Entgeltpunkte um 25% reduziert.
  • Wenn Monate mit beitragsgeminderten Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung auch Anrechnungszeiten der allgemeinen Rentenversicherung haben, werden die Entgeltpunkte um 33,33% erhöht.
  • Die Regelungen betreffen die Berechnung der Gesamtleistungsbewertung für Rentenansprüche.
  • Es gibt unterschiedliche Berechnungsmethoden je nach Art der Rentenversicherung und den jeweiligen Zeiten.