Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 80
§ 80 – Monatsbetrag der Rente
Liegen der Rente persönliche Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde, sind aus den persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung und denen der allgemeinen Rentenversicherung Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.
Kurz erklärt
- Bei der Rente werden persönliche Entgeltpunkte aus zwei Rentenversicherungen berücksichtigt: der knappschaftlichen und der allgemeinen.
- Aus diesen Entgeltpunkten werden Monatsteilbeträge berechnet.
- Die Monatsteilbeträge stammen sowohl aus der knappschaftlichen als auch aus der allgemeinen Rentenversicherung.
- Die Summe dieser Monatsteilbeträge ergibt den monatlichen Rentenbetrag.
- Beide Rentenversicherungen tragen zur Höhe der Rente bei.