§ 74 – Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, normal normal 1a. Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist, normal normal Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, normal normal Ausbildungssuche vorgelegen hat, normal normal normal arabic werden nicht bewertet.
Kurz erklärt
- Der Gesamtleistungswert aus der Bewertung wird auf 75 % für jeden Kalendermonat begrenzt.
- Maximal darf dieser Wert 0,0625 Entgeltpunkte pro Kalendermonat betragen.
- Zeiten der beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen werden insgesamt für höchstens drei Jahre anerkannt.
- Vorrangig werden beitragsfreie Zeiten der Fachschulausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen bewertet.
- Zeiten von Schul- oder Hochschulausbildung sowie bestimmte Anrechnungszeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Krankheit werden nicht bewertet.