Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 57
§ 57 – Berücksichtigungszeiten
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.
Kurz erklärt
- Die Erziehungszeit eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr wird für einen Elternteil anerkannt.
- Die Anerkennung gilt nur, wenn die Voraussetzungen für die Kindererziehungszeit erfüllt sind.
- Selbständige Tätigkeiten während dieser Zeit werden nur berücksichtigt, wenn sie nicht geringfügig sind.
- Diese selbständigen Tätigkeiten müssen Pflichtbeitragszeiten sein, um anerkannt zu werden.
- Die Regelung betrifft die Anrechnung auf Rentenansprüche.