Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 53

§ 53 – Vorzeitige Wartezeiterfüllung

(1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, normal normal wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit, normal normal wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder normal normal wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz) normal normal normal arabic vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war. (2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren. (3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder normal normal Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder normal normal für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die allgemeine Wartezeit kann vorzeitig erfüllt werden, wenn Versicherte aufgrund eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder ähnlicher Umstände erwerbsunfähig werden oder sterben.
  • Dies gilt nur für Versicherte, die zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Krankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt haben.
  • Für Bergleute gilt diese Regelung nur, wenn sie zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.
  • Die Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte innerhalb von sechs Jahren nach Ausbildungsende voll erwerbsgemindert werden oder sterben und zuvor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt haben.
  • Zeiten einer schulischen Ausbildung können den Zeitraum vor der Erwerbsminderung bis zu sieben Jahren verlängern.