Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 51

§ 51 – Anrechenbare Zeiten

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. (2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet. (3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. (3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, normal Berücksichtigungszeiten, normal Zeiten des Bezugs von a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, normal b) Leistungen bei Krankheit und normal c) Übergangsgeld, normal alpha soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und normal freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. normal arabic Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet. (4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Kurz erklärt

  • Kalendermonate mit Beitragszeiten werden auf die allgemeinen Wartezeiten von 15, 20, 25, 35 und 45 Jahren angerechnet.
  • Für die 25-jährige Wartezeit zählen nur Kalendermonate aus ständigen Arbeiten unter Tage, nicht jedoch nach § 52.
  • Bei der 35-jährigen Wartezeit werden alle rentenrechtlichen Kalendermonate angerechnet.
  • Für die 45-jährige Wartezeit werden Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen und bestimmten Leistungen angerechnet, jedoch nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, es liegt eine Insolvenz vor.
  • Kalendermonate aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting werden nicht angerechnet; Ersatzzeiten zählen nur zur 25-jährigen Wartezeit, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind.