Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 50

§ 50 – Wartezeiten

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente, normal normal Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und normal normal Rente wegen Todes. normal normal normal arabic Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, normal normal Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat. normal normal normal arabic (2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben. (3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und normal normal Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an. normal normal normal arabic (4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte und normal normal Altersrente für schwerbehinderte Menschen. normal normal normal arabic (5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Kurz erklärt

  • Um Anspruch auf Regelaltersrente zu haben, muss eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein.
  • Die fünfjährige Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherte bis zur Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat.
  • Für den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ist eine Wartezeit von 20 Jahren erforderlich, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt wurde.
  • Langjährig beschäftigte Bergleute benötigen eine Wartezeit von 25 Jahren für ihre Altersrente ab dem 50. Lebensjahr.
  • Eine Wartezeit von 35 Jahren ist notwendig für den Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte und schwerbehinderte Menschen.