Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 49

§ 49 – Renten wegen Todes bei Verschollenheit

Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.

Kurz erklärt

  • Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile gelten als verstorben, wenn sie seit einem Jahr verschollen sind und ihr Tod wahrscheinlich ist.
  • Der Rentenversicherungsträger kann von den Berechtigten eine eidesstattliche Versicherung verlangen, dass ihnen keine weiteren Nachrichten über den Verschollenen bekannt sind.
  • Der Rentenversicherungsträger kann den mutmaßlichen Todestag für die Rentenleistung festlegen.
  • Dieser mutmaßliche Todestag bleibt auch bei späteren gerichtlichen Feststellungen oder Beurkundungen eines anderen Todesdatums gültig.
  • Es müssen bestimmte Umstände vorliegen, die den Tod der verschollenen Person wahrscheinlich machen.