Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 37

§ 37 – Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, normal normal bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und normal normal die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. normal normal normal arabic Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Kurz erklärt

  • Versicherte können eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 65 Jahren erhalten.
  • Sie müssen als schwerbehinderte Menschen anerkannt sein.
  • Die Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein.
  • Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist ab dem 62. Lebensjahr möglich.
  • Die Regelungen gelten gemäß § 2 Abs. 2 Neuntes Buch.