Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 33

§ 33 – Rentenarten

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. (2) Renten wegen Alters sind Regelaltersrente, normal normal Altersrente für langjährig Versicherte, normal normal Altersrente für schwerbehinderte Menschen, normal normal 3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte, normal normal Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute normal normal normal arabic sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, normal normal Altersrente für Frauen. normal normal normal arabic (3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, normal normal Rente wegen voller Erwerbsminderung, normal normal Rente für Bergleute. normal normal normal arabic (4) Renten wegen Todes sind kleine Witwenrente oder Witwerrente, normal normal große Witwenrente oder Witwerrente, normal normal Erziehungsrente, normal normal Waisenrente. normal normal normal arabic (5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

Kurz erklärt

  • Renten werden aus drei Hauptgründen gezahlt: Alter, verminderte Erwerbsfähigkeit und Tod.
  • Altersrenten umfassen verschiedene Arten, wie Regelaltersrente, Renten für langjährig Versicherte und spezielle Renten für schwerbehinderte Menschen oder Bergleute.
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beinhalten Teil- und Vollrenten sowie spezielle Renten für Bergleute.
  • Renten wegen Todes umfassen Witwen- und Witwerrenten sowie Erziehungs- und Waisenrenten.
  • Es gibt auch spezielle Regelungen für Renten, die im Fünften Kapitel festgelegt sind, wie Knappschaftsausgleichsleistungen und Renten für geschiedene Ehegatten.