§ 31 – Sonstige Leistungen
(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden: Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 des Neunten Buches nicht umfasst sind, normal Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jeweiligen Angehörigen sowie normal Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern. normal arabic (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2 setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführen.
Kurz erklärt
- Es gibt verschiedene Leistungen zur Teilhabe, die nicht in bestimmten gesetzlichen Regelungen enthalten sind.
- Dazu gehören Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben und onkologische Nachsorge für Versicherte und deren Angehörige.
- Auch Zuwendungen für Einrichtungen, die Rehabilitation fördern oder erforschen, sind Teil dieser Leistungen.
- Für den Erhalt dieser Leistungen müssen persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.
- Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann Richtlinien erlassen, die die Ziele und Details der Leistungen näher beschreiben.