Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 16
§ 16 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.
Kurz erklärt
- Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bieten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an.
- Diese Leistungen basieren auf verschiedenen Paragraphen des Neunten Buches.
- Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung bereitgestellt.
- Während der Inanspruchnahme des Budgets für Ausbildung gibt es keinen Anspruch auf Übergangsgeld.
- Eine spezielle Regelung (§ 61a Absatz 5) findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung.