Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 14

§ 14 – Leistungen zur Prävention

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten. Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden. (2) Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausführt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen. (3) Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches. Sie wirken darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.

Kurz erklärt

  • Die Rentenversicherung bietet medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit für Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen an.
  • Bei Ablehnung von Rehabilitationsleistungen muss die Rentenversicherung über Präventionsangebote informieren.
  • Eine gemeinsame Richtlinie für medizinische Leistungen wird bis zum 1. Juli 2018 erstellt und veröffentlicht.
  • Die Richtlinie wird regelmäßig an den medizinischen Fortschritt angepasst.
  • Die Rentenversicherung beteiligt sich an der nationalen Präventionsstrategie und fördert Gesundheitsvorsorgeprojekte für Versicherte ab 45 Jahren.