Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 13

§ 13 – Leistungsumfang

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; der Träger der Rentenversicherung berücksichtigt bei seiner Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. (2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein, normal normal Leistungen zur medizinischen Rehabilitation anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung, normal normal Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen. normal normal normal arabic (3) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen. (4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Kurz erklärt

  • Der Rentenversicherungsträger entscheidet über Art, Dauer und Umfang der Leistungen unter Berücksichtigung der Wünsche des Versicherten und der Wirtschaftlichkeit.
  • Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget bereitgestellt.
  • Medizinische Rehabilitation wird nicht in der akuten Phase einer Krankheit gewährt, es sei denn, sie tritt während einer laufenden Rehabilitation auf.
  • Der Rentenversicherungsträger koordiniert mit der Krankenversicherung bezüglich Behandlungen während Schwangerschaft und Mutterschaft.
  • Es werden gemeinsame Vereinbarungen zwischen Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen zur Durchführung der Regelungen getroffen.