Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 11

§ 11 – Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder normal normal eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. normal normal normal arabic (2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, normal normal innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder normal normal vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. normal normal normal arabic § 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat. (2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder normal normal wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. normal normal normal arabic (3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

Kurz erklärt

  • Versicherte müssen eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, um Leistungen zur Teilhabe zu erhalten.
  • Für Präventions- und Rehabilitationsleistungen müssen Versicherte in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung mindestens sechs Monate Pflichtbeiträge gezahlt haben oder eine versicherte Beschäftigung aufgenommen haben.
  • Der Zeitraum von zwei Jahren kann sich verlängern, wenn Anrechnungszeiten wegen Bürgergeld bezogen werden.
  • Kinder von Versicherten haben Anspruch auf Leistungen, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Versicherten erfüllt sind.
  • Überlebende Ehegatten, die Anspruch auf eine große Witwen- oder Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben, gelten ebenfalls als Versicherte.