§ 2 – Selbständig Tätige
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, normal normal Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, normal normal Hebammen und Entbindungspfleger, normal normal Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, normal normal Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, normal normal Hausgewerbetreibende, normal normal Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, normal normal Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine rechtsfähige Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, normal normal Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und normal normal b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft. normal normal normal arabic normal normal normal arabic Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, normal normal nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, normal normal für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Versicherungspflicht gilt für selbständig tätige Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Seelotsen, Künstler, Publizisten, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer, die keine oder nur wenige versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.
- Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und die Voraussetzungen dafür erfüllen, sind ebenfalls versicherungspflichtig.
- Gesellschafter von rechtsfähigen Personengesellschaften gelten als Gewerbetreibende, wenn sie die Voraussetzungen für die Handwerksrolle erfüllen.
- Personen, die regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig sind und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, fallen ebenfalls unter die Versicherungspflicht.
- Arbeitnehmer im Sinne dieser Regelung sind auch Personen, die berufliche Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Bildung erwerben, jedoch keine geringfügig Beschäftigten.