Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 457
§ 457 – Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
§ 349 Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gilt für Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b und § 26 Absatz 2b bis zum 31. Dezember 2023.
Kurz erklärt
- Der Paragraph 349 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist bis zum 31. Dezember 2023 gültig.
- Er betrifft Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses.
- Diese Versicherungspflichtverhältnisse sind nach § 26 Absatz 2 Nummer 2b und § 26 Absatz 2b geregelt.
- Die Regelungen gelten nur bis zum genannten Datum.
- Nach dem 31. Dezember 2023 verlieren diese Bestimmungen ihre Gültigkeit.