Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 453

§ 453 – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze

§ 336 in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a Absatz 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt festgestellt hat.

Kurz erklärt

  • § 336 bleibt bis zum 31. März 2022 gültig.
  • Die Regelung betrifft die Deutsche Rentenversicherung Bund.
  • Es geht um die Feststellung der Versicherungspflicht.
  • Diese Feststellung erfolgt durch einen Verwaltungsakt.
  • Die Grundlage ist das Vierte Buch in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung.