Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 453
§ 453 – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
§ 336 in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a Absatz 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung die Versicherungspflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt festgestellt hat.
Kurz erklärt
- § 336 bleibt bis zum 31. März 2022 gültig.
- Die Regelung betrifft die Deutsche Rentenversicherung Bund.
- Es geht um die Feststellung der Versicherungspflicht.
- Diese Feststellung erfolgt durch einen Verwaltungsakt.
- Die Grundlage ist das Vierte Buch in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung.