Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 449

§ 449 – Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

§ 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.

Kurz erklärt

  • § 346 Absatz 1b gilt weiterhin für bestimmte Fälle.
  • Dies betrifft Berufsausbildungen, die in außerbetrieblichen Einrichtungen stattfinden.
  • Die Regelung ist nur für Ausbildungen relevant, die vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurden.
  • Die alte Fassung des Gesetzes bleibt in diesen Fällen anwendbar.
  • Es handelt sich um eine Übergangsregelung für bereits gestartete Ausbildungen.