Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 447
§ 447 – Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung
(1) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, finden die §§ 142, 143 und 147 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung Anwendung. (2) Abweichend von § 422 ist § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 144) und für die Berechnung von Ansprüchen auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose (§ 70).
Kurz erklärt
- Personen, die nach dem 31. Dezember 2019 nicht versicherungspflichtig waren, unterliegen bestimmten alten Regelungen.
- Die alten Regelungen sind die §§ 142, 143 und 147 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2019.
- Für Ansprüche auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gilt eine spezielle Regelung.
- Diese spezielle Regelung ist § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in der Fassung ab dem 1. Januar 2019.
- Die Regelung betrifft auch die Berechnung von Ansprüchen auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose.