§ 440 – Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2008 in einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante versicherungspflichtig beschäftigt waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. (2) § 38 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für den von § 237 Abs. 5 des Sechsten Buches erfassten Personenkreis. In diesen Fällen ist § 38 Abs. 3 in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nicht anzuwenden. (3) Soweit Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme nach § 46 bei der Berechnung von Fristen oder als Fördertatbestand berücksichtigt werden, sind ihnen Zeiten der Teilnahme an einer Maßnahme nach den §§ 37, 37c, 48 und 421i in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung und einer Maßnahme nach § 241 Abs. 3a in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung gleichgestellt. (3a) (weggefallen) (4) § 144 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind. In diesen Fällen ist § 144 Abs. 4 in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung nicht anzuwenden. (5) Die §§ 248 und 249 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Träger von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.
Kurz erklärt
- Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2008 in einer bestimmten Beschäftigung waren, bleiben versicherungspflichtig.
- Bestimmte Regelungen aus dem Jahr 2008 gelten weiterhin für einen bestimmten Personenkreis.
- Zeiten der Teilnahme an bestimmten Maßnahmen werden bei der Fristenberechnung gleichgestellt.
- Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, unterliegen weiterhin den alten Regelungen.
- Bestimmte Paragraphen aus dem Jahr 2008 gelten weiterhin für Träger von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.