Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 439

§ 439 – Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten BuchesSozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen entsprechenden Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft, erhöht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, die vor dem 1. Januar 2008 das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf 15 Monate, das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate.

Kurz erklärt

  • Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft ist, verlängert sich die Anspruchsdauer.
  • Arbeitslose, die vor dem 1. Januar 2008 50 Jahre alt sind, erhalten 15 Monate Anspruchsdauer.
  • Arbeitslose, die vor dem 1. Januar 2008 58 Jahre alt sind, erhalten 24 Monate Anspruchsdauer.
  • Die Regelung gilt für die Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in der alten Fassung.
  • Diese Änderungen betreffen nur Personen, die vor dem Stichtag 1. Januar 2008 50 oder 58 Jahre alt geworden sind.