Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 435

§ 435 – Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

Zum 27. März 2002 treten der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit und der Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit in den Ruhestand. Für die in Satz 1 genannten Beamten sind § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 7 Nr. 2 und des § 14 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass dem einstweiligen Ruhestand die Zeit von dem Eintritt in den Ruhestand bis zu dem in § 399 Abs. 4 Satz 2 in der bis zum 26. März 2002 geltenden Fassung genannten Zeitpunkt gleichsteht.

Kurz erklärt

  • Am 27. März 2002 gehen der Präsident und der Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit in den Ruhestand.
  • Für diese Beamten gelten bestimmte Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes.
  • Die Regelungen beziehen sich auf die Fassung, die bis zum 31. Dezember 1998 gültig war.
  • Der Zeitraum bis zum Eintritt in den Ruhestand wird als einstweiliger Ruhestand betrachtet.
  • Es gibt einen spezifischen Zeitpunkt, der in einer anderen Vorschrift genannt wird, der für diese Regelung relevant ist.