§ 427a – Gleichstellung von Mutterschaftszeiten
(1) Für Personen, die in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder Mutterschaftsgeld bezogen haben, gilt für die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit und für die Dauer des Anspruchs § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung entsprechend. (2) Die Agentur für Arbeit entscheidet von Amts wegen a) über Ansprüche auf Arbeitslosengeld neu, die allein deshalb abgelehnt worden sind, weil Zeiten nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung nicht berücksichtigt worden sind, wenn die Entscheidung am 28. März 2006 noch nicht unanfechtbar war, normal normal b) über Ansprüche auf Arbeitslosengeld, über die wegen des Bezugs einer der in Absatz 1 genannten Mutterschaftsleistungen bisher nicht oder nur vorläufig entschieden worden ist; normal normal normal arabic normal normal im Übrigen auf Antrag. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Personen, die zwischen 1998 und 2002 Mutterschaftsgeld oder Sonderunterstützung erhalten haben, können ihre Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld anders berechnen.
- Die Regelung bezieht sich auf § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung bis Ende 1997.
- Die Agentur für Arbeit prüft automatisch Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die zuvor abgelehnt wurden, wenn dies aufgrund nicht berücksichtigter Zeiten geschah.
- Dies gilt nur für Entscheidungen, die am 28. März 2006 noch nicht unanfechtbar waren.
- Außerdem wird über Ansprüche entschieden, die wegen des Bezugs von Mutterschaftsleistungen bisher nicht oder nur vorläufig behandelt wurden.