Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 418
§ 418 – Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(1) Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einer zuvor arbeitslosen Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, werden von der Beitragstragung befreit. Die versicherungspflichtig beschäftigte Person trägt die Hälfte des Beitrages, der ohne die Regelung des Satzes 1 zu zahlen wäre. (2) Vom 1. Januar 2008 an ist Absatz 1 nur noch für Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2008 begründet worden sind.
Kurz erklärt
- Arbeitgeber, die eine arbeitslose Person über 55 Jahre einstellen, müssen keine Beiträge zahlen.
- Die neu eingestellte Person zahlt die Hälfte des regulären Beitrags.
- Diese Regelung gilt nur für erstmalige Beschäftigungsverhältnisse.
- Ab dem 1. Januar 2008 gilt diese Regelung nur für Einstellungen, die vor diesem Datum stattfanden.
- Neuere Beschäftigungsverhältnisse ab 2008 sind von dieser Regelung ausgeschlossen.