Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 396
§ 396 – Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot
Die Bundesagentur und von ihr beauftragte Dritte dürfen Berechtigte und Arbeitgeber bei der Speicherung oder Übermittlung von Daten nicht in einer aus dem Wortlaut nicht verständlichen oder in einer Weise kennzeichnen, die nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesagentur darf an einer Maßregelung von Berechtigten oder an entsprechenden Maßnahmen gegen Arbeitgeber nicht mitwirken.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur darf keine unverständlichen Daten speichern oder übermitteln.
- Datenkennzeichnungen müssen klar und notwendig für die Aufgaben sein.
- Die Bundesagentur darf nicht an Maßnahmen gegen Berechtigte mitwirken.
- Sie darf auch nicht gegen Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen.
- Dritte, die von der Bundesagentur beauftragt sind, müssen sich an diese Regeln halten.