Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 388

§ 388 – Ernennung der Beamtinnen und Beamten

(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten. (2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.

Kurz erklärt

  • Der Vorstand ist verantwortlich für die Ernennung von Beamtinnen und Beamten.
  • Der Vorstand kann seine Ernennungsbefugnisse an andere Mitarbeiter der Bundesagentur übertragen.
  • Der Vorstand entscheidet, an wen genau diese Befugnisse übertragen werden.