§ 385 – Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
(1) Bei den Agenturen für Arbeit, bei den Regionaldirektionen und bei der Zentrale sind hauptamtliche Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt zu bestellen. Sie sind unmittelbar der jeweiligen Dienststellenleitung zugeordnet. (2) Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt unterstützen und beraten Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Organisationen in übergeordneten Fragen der Frauenförderung, der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen insbesondere Fragen der beruflichen Ausbildung, des beruflichen Einstiegs und Fortkommens von Frauen und Männern nach einer Familienphase sowie hinsichtlich einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in Fragen der Frauenerwerbsarbeit tätigen Stellen ihres Bezirks zusammen. (3) Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt sind bei der frauen- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer Dienststellen zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt haben. (4) Die Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt bei den Agenturen für Arbeit können mit weiteren Aufgaben beauftragt werden, soweit die Aufgabenerledigung als Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt dies zulässt. In Konfliktfällen entscheidet der Verwaltungsausschuss.
Kurz erklärt
- Bei den Arbeitsagenturen und Regionaldirektionen gibt es Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, die direkt der Leitung unterstellt sind.
- Diese Beauftragten beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Themen der Frauenförderung und Gleichstellung der Geschlechter sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
- Sie arbeiten mit lokalen Stellen zusammen, um die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt zu fördern.
- Die Beauftragten haben das Recht auf Information, Beratung und Vorschläge zu Themen, die die Chancengleichheit betreffen.
- Sie können zusätzliche Aufgaben übernehmen, solange dies ihre Hauptaufgabe nicht beeinträchtigt; bei Konflikten entscheidet der Verwaltungsausschuss.