Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 384

§ 384 – Geschäftsführung der Regionaldirektionen

(1) Die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. (2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt; vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen anzuhören.

Kurz erklärt

  • Die Regionaldirektionen haben eine Geschäftsführung.
  • Die Geschäftsführung besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
  • Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand bestellt.
  • Vor der Bestellung des Vorsitzenden muss der Vorstand den Verwaltungsrat anhören.
  • Auch die beteiligten Landesregierungen werden vor der Bestellung angehört.