§ 380 – Neutralitätsausschuss
(1) Der Neutralitätsausschuss, der Feststellungen über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft, besteht aus drei Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verwaltungsrat angehören, normal normal drei Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitgeber im Verwaltungsrat angehören, sowie normal normal der oder dem Vorsitzenden des Vorstands. normal normal normal arabic Die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Gruppe der Arbeitgeber bestimmen die sie jeweils vertretenden Personen mit einfacher Mehrheit. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder der Vorsitzende des Vorstands. Sie oder er vertritt den Neutralitätsausschuss vor dem Bundessozialgericht. (2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesagentur betreffen, gelten entsprechend, soweit Besonderheiten des Neutralitätsausschusses nicht entgegenstehen.
Kurz erklärt
- Der Neutralitätsausschuss entscheidet über das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen.
- Er besteht aus drei Mitgliedern der Arbeitnehmergruppe und drei Mitgliedern der Arbeitgebergruppe im Verwaltungsrat.
- Der Vorsitzende des Vorstands leitet den Ausschuss und vertritt ihn vor dem Bundessozialgericht.
- Die Mitglieder werden von den jeweiligen Gruppen mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Die allgemeinen Vorschriften für die Organe der Bundesagentur gelten auch für den Neutralitätsausschuss, sofern keine speziellen Regelungen entgegenstehen.