§ 377 – Berufung und Abberufung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltung werden berufen. (2) Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Verwaltungsrats durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und bei Mitgliedern der Verwaltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat. Die berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Gruppen zu berücksichtigen. Liegen Vorschläge mehrerer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. (3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht vorgelegen hat, normal normal das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt, normal normal die vorschlagende Stelle es beantragt oder normal normal das Mitglied es beantragt. normal normal normal arabic Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberechtigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Organisationen ausgeschlossen worden oder ausgetreten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stelle, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist. (4) Für die Berufung der stellvertretenden Mitglieder gelten Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 378 entsprechend. Ein stellvertretendes Mitglied ist abzuberufen, wenn die benennende Gruppe dies beantragt.
Kurz erklärt
- Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltung werden berufen.
- Die Berufung erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder den Verwaltungsrat, wobei Geschlechtergerechtigkeit berücksichtigt werden muss.
- Sitze sollen anteilsmäßig verteilt werden, unter Berücksichtigung von Minderheiten.
- Ein Mitglied kann abberufen werden, wenn Voraussetzungen entfallen oder Amtspflichten grob verletzt werden.
- Stellvertretende Mitglieder unterliegen ähnlichen Regelungen wie die Hauptmitglieder bezüglich Berufung und Abberufung.