Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 374

§ 374 – Verwaltungsausschüsse

(1) Bei jeder Agentur für Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss. (2) Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. § 373 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Ist der Verwaltungsausschuss der Auffassung, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Verwaltungsrat vortragen. (4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen. Jede Gruppe kann bis zu zwei stellvertretende Mitglieder benennen.

Kurz erklärt

  • Jede Agentur für Arbeit hat einen Verwaltungsausschuss.
  • Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur bei ihren Aufgaben.
  • Bei Pflichtverletzungen der Geschäftsführung kann der Ausschuss den Verwaltungsrat informieren.
  • Der Verwaltungsrat legt die Anzahl der Mitglieder im Verwaltungsausschuss fest.
  • Die Mitgliederzahl darf maximal 15 betragen, mit bis zu zwei stellvertretenden Mitgliedern pro Gruppe.