Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 372

§ 372 – Satzung und Anordnungen

(1) Die Bundesagentur gibt sich eine Satzung. (2) Die Satzung und die Anordnungen des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. (3) Die Satzung und die Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn ein anderer Zeitpunkt nicht bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann anstelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anordnungen Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von vier Monaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sie dazu aufgefordert hat, eine Anordnung erlässt oder veränderten Verhältnissen anpasst.

Kurz erklärt

  • Die Bundesagentur erstellt eine Satzung.
  • Die Satzung und die Anordnungen des Verwaltungsrats müssen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden.
  • Die Satzung und Anordnungen müssen öffentlich bekannt gemacht werden und treten am nächsten Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, sofern kein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.
  • Die Art der Bekanntmachung wird in der Satzung festgelegt.
  • Das Bundesministerium kann eigene Rechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von vier Monaten reagiert.