Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 364
§ 364 – Liquiditätshilfen
(1) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen, wenn die Mittel der Bundesagentur zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen. (2) Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.
Kurz erklärt
- Der Bund gibt zinslose Darlehen zur Unterstützung der Kassenwirtschaft.
- Diese Darlehen werden gewährt, wenn die Bundesagentur nicht genügend Mittel hat.
- Die Darlehen müssen zurückgezahlt werden.
- Die Rückzahlung erfolgt, wenn am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.
- Die Hilfe dient der Aufrechterhaltung der finanziellen Stabilität.