Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 363

§ 363 – Finanzierung aus Bundesmitteln

(1) Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet. (2) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Der Bund bezahlt die Kosten für Aufgaben, die die Bundesregierung der Bundesagentur überträgt.
  • Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.
  • Der Bund übernimmt auch die Kosten für andere gesetzlich übertragene Aufgaben an die Bundesagentur.
  • Für diese Aufgaben werden die Verwaltungskosten der Bundesagentur erstattet, sofern das Gesetz nichts anderes sagt.
  • Es gibt Unterschiede in der Kostenübernahme je nach Art der übertragenen Aufgaben.