Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 359

§ 359 – Einzug und Weiterleitung der Umlage

(1) Die Umlage ist zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des Vierten Buches finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Die Einzugsstelle leitet die Umlage einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an die Bundesagentur weiter.

Kurz erklärt

  • Die Umlage muss zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt werden.
  • Die Regeln für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gelten auch für die Umlage, sofern das Gesetz nichts anderes sagt.
  • Die Einzugsstelle ist verantwortlich für die Weiterleitung der Umlage.
  • Die Weiterleitung erfolgt täglich an die Bundesagentur.
  • Zinsen und Säumniszuschläge sind ebenfalls Teil der Umlage, die weitergeleitet wird.