Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 357

§ 357 – Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der pauschalierten Verwaltungskosten, die von der Umlage in einzelnen Wirtschaftszweigen aufzubringen sind, normal normal den jeweiligen Prozentsatz zur Berechnung der Umlage, eine gemeinsame Tragung der Umlage durch Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und, bei gemeinsamer Tragung, die jeweiligen Anteile, normal normal zur Berechnung der Umlage die umlagepflichtigen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte in den einzelnen Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind, normal normal die Höhe der Pauschale für die Mehraufwendungen in Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre Umlagebeträge nicht über eine gemeinsame Einrichtung oder Ausgleichskasse abführen, normal normal die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umlagebeträge in längeren Abrechnungsintervallen und normal normal das Nähere über die Zahlung und Einziehung der Umlage normal normal normal arabic festzulegen. (2) Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozentsatzes ist zu berücksichtigen, welche ergänzenden Leistungen nach § 102 in Anspruch genommen werden können. Der jeweilige Prozentsatz ist so festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Umlage unter Berücksichtigung von eventuell bestehenden Fehlbeträgen oder Überschüssen für die einzelnen Wirtschaftszweige ausreicht, um den voraussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die Aufwendungen nach § 354 Satz 1 zu decken.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung die Verwaltungskosten und Umlagesätze für verschiedene Wirtschaftszweige festlegen.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen die Umlage gemeinsam tragen, wobei die Anteile geregelt werden.
  • Die Regelungen betreffen insbesondere das Baugewerbe und andere Branchen mit saisonalem Arbeitsausfall.
  • Es können Pauschalen für zusätzliche Aufwendungen festgelegt werden, wenn Arbeitgeber ihre Umlage nicht über gemeinsame Einrichtungen abführen.
  • Der Prozentsatz der Umlage wird so festgelegt, dass er den finanziellen Bedarf der Bundesagentur deckt, unter Berücksichtigung von möglichen Fehlbeträgen oder Überschüssen.