Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 350
§ 350 – Meldungen der Sozialversicherungsträger
(1) Die Einzugsstellen (§ 28i Viertes Buch) haben monatlich der Bundesagentur die Zahl der nach diesem Buch versicherungspflichtigen Personen mitzuteilen. Die Bundesagentur kann in die Geschäftsunterlagen und Statistiken der Einzugsstellen Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Träger der Sozialversicherung haben der Bundesagentur auf Verlangen bei ihnen vorhandene Geschäftsunterlagen und Statistiken vorzulegen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesagentur erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Einzugsstellen müssen monatlich der Bundesagentur die Anzahl der versicherungspflichtigen Personen melden.
- Die Bundesagentur hat das Recht, die Unterlagen und Statistiken der Einzugsstellen einzusehen.
- Die Einsichtnahme erfolgt nur, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesagentur notwendig ist.
- Sozialversicherungsträger müssen auf Anfrage der Bundesagentur ihre Unterlagen und Statistiken bereitstellen.
- Auch hier gilt, dass die Vorlage nur zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesagentur erforderlich sein muss.