Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 349a
§ 349a – Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein. Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen. § 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.
Kurz erklärt
- Personen, die eine Versicherungspflicht beantragen, zahlen die Beiträge selbst.
- Die Beiträge müssen an die Bundesagentur gezahlt werden.
- Es gibt keine Anwendung von § 24 des Vierten Buches.
- Die Verantwortung für die Beitragszahlung liegt allein bei den Antragstellern.
- Es handelt sich um ein Versicherungspflichtverhältnis.