§ 346 – Beitragstragung bei Beschäftigten
(1) Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung. (1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Absatz 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1 getragen von den versicherungspflichtig Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, normal im Übrigen von den Arbeitgebern. normal arabic (1b) (weggefallen) (2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in einer Blindenwerkstätte im Sinne des § 226 des Neunten Buches beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. (3) Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Beiträge zur Versicherung werden gleichmäßig zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern aufgeteilt.
- Arbeitgeber sind auch Auftraggeber von Heimarbeitern und Träger von außerbetrieblicher Ausbildung.
- Für bestimmte Beschäftigte mit speziellen beitragspflichtigen Einnahmen gelten abweichende Regelungen zur Beitragszahlung.
- Arbeitgeber übernehmen die gesamten Beiträge für Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten, wenn deren Einkommen unter einem bestimmten Betrag liegt.
- Für Beschäftigte, die die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht haben, zahlen Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, als ob diese versicherungspflichtig wären.