Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 345b

§ 345b – Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme (weggefallen) normal normal in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße, normal normal in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. normal normal normal arabic Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.

Kurz erklärt

  • Personen, die auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis begründen, haben beitragspflichtige Einnahmen.
  • In bestimmten Fällen (Paragraph 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3) beträgt das Arbeitsentgelt die monatliche Bezugsgröße.
  • In anderen Fällen (Paragraph 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5) beträgt das Arbeitsentgelt 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
  • Für bestimmte Fälle (Paragraph 28a Absatz 1 Nummer 2) gilt bis zu einem Jahr nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitsentgelt von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
  • Die Regelungen betreffen die Höhe der Beiträge zur Versicherungspflicht.