Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 340
§ 340 – Aufbringung der Mittel
Die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur werden durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert.
Kurz erklärt
- Die Arbeitsförderung wird finanziert durch Beiträge von versicherungspflichtigen Personen.
- Auch Arbeitgeber leisten Beiträge zur Finanzierung der Arbeitsförderung.
- Dritte können ebenfalls zur Finanzierung beitragen.
- Umlagen und Mittel des Bundes tragen zur Finanzierung bei.
- Es gibt auch andere Einnahmequellen für die Bundesagentur.