Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 339
§ 339 – Berechnung von Zeiten
Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen und eine Woche mit sieben Tagen berechnet. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen. Satz 2 gilt entsprechend bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten sowie der Vorschrift über die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld im Anschluß an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Kurz erklärt
- Ein Monat wird für Berechnungen als 30 Tage betrachtet.
- Eine Woche besteht aus sieben Tagen.
- Diese Regelung gilt für die Berechnung von Arbeitslosengeld.
- Sie betrifft auch die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Die Regelung gilt ebenfalls für Übergangsgeld nach Teilhabeleistungen.