Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 337
§ 337 – Auszahlung im Regelfall
(1) (weggefallen) (2) Laufende Geldleistungen werden regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt. (3) Andere als laufende Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit der oder dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt ausgezahlt. Insolvenzgeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist. Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden, soweit sie nicht unmittelbar an den Träger der Maßnahme erbracht werden, monatlich im voraus ausgezahlt. (4) Zur Vermeidung unbilliger Härten können angemessene Abschlagszahlungen geleistet werden.
Kurz erklärt
- Laufende Geldleistungen werden monatlich nachträglich ausgezahlt.
- Einmalige Geldleistungen werden mit der Entscheidung über den Antrag oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt.
- Insolvenzgeld wird nachträglich für den beantragten Zeitraum ausgezahlt.
- Weiterbildungskosten und Teilnahmekosten werden monatlich im Voraus ausgezahlt, wenn sie nicht direkt an den Träger gezahlt werden.
- Abschlagszahlungen können zur Vermeidung von unbilligen Härten gewährt werden.