Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 334
§ 334 – Pfändung von Leistungen
Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstattungsanspruchs gilt die Agentur für Arbeit, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung.
Kurz erklärt
- Bei Pfändung von Geldansprüchen ist die Agentur für Arbeit betroffen.
- Die Agentur entscheidet über den Anspruch oder hat darüber zu entscheiden.
- Sie wird als Drittschuldner betrachtet.
- Dies bezieht sich auf die Regelungen der Zivilprozessordnung.
- Die relevanten Paragraphen sind § 829 und § 845.