Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 325

§ 325 – Wirkung des Antrages

(1) Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind. (2) Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend geleistet. Ist die zuständige Agentur für Arbeit an einem Tag, an dem die oder der Arbeitslose Arbeitslosengeld beantragen will, nicht dienstbereit, so wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld in gleicher Weise wie eine Arbeitslosmeldung zurück. (3) Kurzarbeitergeld, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lehrgangskosten für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. (4) (weggefallen) (5) Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende der Maßnahme zu beantragen.

Kurz erklärt

  • Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird.
  • Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend gezahlt; ein Antrag gilt jedoch als Arbeitslosmeldung, wenn die Agentur für Arbeit an diesem Tag nicht erreichbar ist.
  • Kurzarbeitergeld und andere Leistungen müssen innerhalb von drei Monaten nach dem betreffenden Kalendermonat beantragt werden.
  • Eine nicht mehr gültige Regelung wurde gestrichen.
  • Förderleistungen für Transfermaßnahmen müssen innerhalb von drei Monaten nach Ende der Maßnahme beantragt werden.