§ 321 – Schadensersatz
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Arbeitsbescheinigung nach § 312, eine Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 oder eine Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt, normal normal eine Auskunft auf Grund der allgemeinen Auskunftspflicht Dritter nach § 315, der Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- und Weiterbildung und bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 318 oder der Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld nach § 316 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, normal normal als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Auszahlungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten bei Kurzarbeitergeld, Wintergeld und Leistungen zur Förderung von Transfermaßnahmen nach § 320 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4a nicht erfüllt, normal normal 3a. als Arbeitgeber Leistungen zur Förderung nach § 82 Absatz 5 Satz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und den Träger der Maßnahme weiterleitet, normal normal als Insolvenzverwalterin oder Insolvenzverwalter die Verpflichtung zur Errechnung und Auszahlung des Insolvenzgeldes nach § 320 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt, normal normal als Arbeitgeber seine Pflichten nach § 320 Absatz 1a beim Qualifizierungsgeld nicht erfüllt, normal normal arabic ist der Bundesagentur zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Kurz erklärt
- Wer bestimmte Bescheinigungen oder Auskünfte nicht korrekt oder vollständig ausfüllt, macht sich strafbar.
- Arbeitgeber müssen ihre Pflichten bezüglich Kurzarbeitergeld und anderen Förderleistungen erfüllen.
- Insolvenzverwalter müssen Insolvenzgeld korrekt berechnen und auszahlen.
- Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten entsteht ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Bundesagentur.
- Es wird zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten unterschieden.