§ 318 – Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
(1) Arbeitgeber und Träger, bei denen eine Maßnahme der beruflichen Aus- und Weiterbildung, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine Maßnahme nach § 45 durchgeführt wurde oder wird, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen. (2) Personen, die bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 45 gefördert werden oder gefördert worden sind, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit oder dem Träger der Maßnahme auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung nach § 183 benötigt werden, und normal normal eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger zuzulassen. normal normal normal arabic Träger sind verpflichtet, ihre Beurteilungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln, normal normal der für die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer zuständigen Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der Teilnehmerin oder des Teilnehmers sowie die Gründe für die Fehltage mitzuteilen; dabei haben sie die Formulare zu nutzen, die im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt sind, soweit die Bundesagentur nicht eine anderweitige Art der Datenübertragung vorschreibt. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Arbeitgeber und Träger müssen der Agentur für Arbeit schnell Informationen geben, um die Rechtmäßigkeit von Leistungen zu überprüfen.
- Änderungen, die die Leistungen betreffen, sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
- Teilnehmer an Maßnahmen müssen auf Anfrage Auskunft über ihren Eingliederungserfolg geben.
- Träger müssen die Beurteilungen der Teilnehmer schnell an die Agentur für Arbeit weiterleiten.
- Monatlich müssen die Träger der Agentur die Fehltage der Teilnehmer und deren Gründe melden, unter Verwendung vorgegebener Formulare.